Satzung der Großen Karnevalsgesellscahft Närrische Insulaner e.V. 1927, Köln-Nippes
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Große Karnevalsgesellschaft ,,Närrische lnsulaner e.V. 1927" Köln-Nippes. Die Vereinsfarben sind grün - weiß.
Sitz des Vereins ist Köln.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Zweck des Vereins ist, die Pflege, Förderung und Erhaltung der kölnischen Sitte, Mund- und Eigenart, insbesondere auch die Pflege und Förderung des kölnischen karnevalistischen Brauchtums.
c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung, Organisation und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen und Teilnahme an Karnevalsumzügen, wie z.B. dem Kölner Rosenmontagszug.
d) Die Verein ist selbstlostätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereinst dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es nicht nach steuerlichen Vorschriften zulässig ist.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
g) Die Gesellschaft kann als Mitglied in jede Vereinigung, die gleiche Ziele verfolgt und der Heimatpflege dient, eintreten.
§ 3 Organe der Gesellschaft
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft kann jede unbescholtene Person werden. Zur Förderung des Nachwuchses können auch Jugendliche unter 18 Jahren aufgenommen werden, sofern das schriftliche Einverständnis der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten vorliegt.
Jugendliche Mitglieder sind jedoch erst nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres stimmberechtigt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Als Tag der Aufnahme gilt das Datum des Antrages.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied der Satzung.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod, b) durch Austritt aus dem Verein, die schriftlich dem Vorstand zu erklären ist und jederzeit erfolgen kann, c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das der Würde oder den Belangen des Vereins widerspricht, oder seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Die Ausschlusserklärung ist dem Mitglied, wenn es nicht persönlich während der Ausschlussverhandlung anwesend war, unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung zu.
Die Berufung ist mit schriftlicher Begründung innerhalb eines Monats nach Empfang der Ausschlusserklärung dem Vorstand einzureichen, der die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu überlassen hat.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Beitragsrückstände sind in jedem Falle einschließlich des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
Ansprüche gegen den Verein hat der Ausgeschiedene nicht.
§ 6 Mitgliederpflichten
Jedes Mitglied hat seine Beitragsleistungen und sonstige finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber pünktlich zu erfüllen; der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
Zahlungen sind an die hierzu beauftragten Personen oder durch Überweisung auf eines der Konten der Gesellschaft zu leisten.
Die Höhe des Jahres-Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Paare zahlen das 1,5-fache des Jahresbeitrages. Jedes Mitglied soll auf den Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen während der Session die Mütze und das Abzeichen der Gesellschaft tragen. Die Mütze wird von der Gesellschaft gegen Erstattung der Selbstkosten gestellt.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung wird alljährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen und soll innerhalb der ersten 6 Monate eines Jahres durchgeführt werden. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst folgende Punkte:
1. den Jahresbericht, 2. den Kassenbericht, 3. den Bericht der Kassenprüfer, 4. Entlastung des Vorstandes, 5. gegebenenfalls Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, 6. Wahl von 2 Kassenprüfern, 7. Anträge und Verschiedenes.
b) ordentliche Mitgliederversammlungen
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird je nach Notwendigkeit vom Vorstand einberufen.
c) außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit nach Bedarf einberufen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung beantragt. Die Einladungen zu den Versammlungen haben zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Anträge sind spätestens bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Geschäftsführer zu richten. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Die Versammlungen sind nach vorschriftsmäßiger Einberufung stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind Satzungsänderungen gemäß § 9.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bzw. die des jeweiligen Versammlungsleiters.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem Präsidenten bzw. von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus;
a) dem geschäftsführenden Vorstand b) den Ratsmitgliedern.
Der Präsident (der nach Möglichkeit auch Sitzungspräsident sein sollte), der Geschäftsführer (gleichzeitig Vizepräsident) und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Nach Ablauf dieser Frist bleibt der Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzten.
Alle Ämter der Gesellschaft sind Ehrenämter.
§ 9 Satzungsänderungen
Ein Antrag auf eine Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand als auch von den Mitgliedern eingebracht werden.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
a) Wenn die Zahl der Mitglieder unter elf sinkt, ist die Auflösung des Vereins zu beantragen. Zur Beschlussfassung der Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der noch vorhandenen Mitglieder erforderlich.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Erhaltung der Tradition und der Geschichte des Kölner Karnevals, zu verwenden hat.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Köln.
§ 12 Inkrafttreten der Satzungen
Vorstehende Satzungen treten am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Frühere Satzungen werden damit außer Kraft gesetzt.
Eingetragen am Amtsgericht Köln unter VR 4638. Köln den 09.10.2013